Die Genehmigung nach §11 TierSchG bezieht sich auf eine Erlaubnis gemäß dem deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG) für Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder für Dritte Hunde ausbilden möchten.
Gemäß §11 des deutschen Tierschutzgesetzes ist es verpflichtend, eine solche Genehmigung zu haben, wenn jemand gewerbsmäßig oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Hunde für Dritte ausbildet. Dies betrifft in erster Linie Hundetrainer, die ihre Dienste gegen Entgelt anbieten.
Die Genehmigung nach §11 TierSchG wird von den zuständigen Veterinärämtern ausgestellt. Sie prüfen dabei, ob der Antragsteller die erforderliche Fachkompetenz und Eignung für die Ausbildung von Hunden hat. Dazu können Nachweise über entsprechende Ausbildungen, Qualifikationen und Erfahrungen verlangt werden.
Das Ziel dieser Genehmigung ist es, sicherzustellen, dass die Hunde angemessen und tierschutzgerecht trainiert werden. Es soll verhindert werden, dass unqualifizierte Personen die Ausbildung von Hunden übernehmen und dadurch das Wohlergehen der Tiere gefährdet wird.
Die Genehmigung nach §11 TierSchG ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und gilt für gewerbliche Hundetrainer sowie für Personen, die Hunde für Dritte ausbilden, zum Beispiel in Hundeschulen oder ähnlichen Einrichtungen.
Der Nachweis über die Sachkunde ist in der Regel ein Dokument eines Ausbildungsinstituts für Hundetrainer. Manche Ausbildungsinstitute nennen ihre Abschlussurkunde „Zertifikat“. Das ist irreführend, denn nur das Veterinäramt darf eine offiziell gültige Zertifizierung erteilen, damit man eine Hundeschule betreiben darf.